§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr:
(1) |
Der Verein trägt den Namen pxe-netzwerk e. V. |
(2) |
Er hat seinen Sitz in Freiburg. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Freiburg. |
(3) |
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg einzutragen. Danach trägt er den Zusatz e. V. |
(4) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Vereinszweck:
(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. |
(2) |
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. |
(3) |
Er bezweckt insbesondere, Personen, die an Pseudoxanthoma Elasticum (PXE) bzw. Grönblad-Strandberg-Syndrom erkrankt sind und deren Angehörige zu beraten, zu betreuen und zu fördern. |
(4) |
Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
a) |
Er fördert den Kontakt zwischen PXE- Erkrankten untereinander und zwischen Betroffenen und Nichtbetroffenen im In- und Ausland. |
b) |
Er sammelt Informationen über die Krankheit und über mögliche Therapien und gibt sie weiter. |
c) |
Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege. |
d) |
Er unterstützt Erkrankte und Angehörige durch Erfahrungsaustausch und Weitergabe von Informationen. |
e) |
Er unterstützt die Forschungsarbeit an PXE. Der Verein kann dabei nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 und 2 AO Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken hingeben. |
f) |
Der Verein fördert den Austausch zwischen behandelnden Ärzten, Wissenschaftlern und PXE- Patienten. |
|
(5) |
Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke kann der Verein auch Weiterbildungsmaßnahmen betreiben – gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen. |
§ 3 Selbstlosigkeit:
(1) |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(2) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Auslagenersatz in der steuerlich zulässigen Höhe ist hiervon ausgenommen. |
(3) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Mitgliedschaft:
(1) |
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins i.S.d. § 2 unterstützt. |
(2) |
Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützen wollen. Sie haben in der Mitgliederversammlung weder Sitz noch Stimme |
(3) |
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. |
(4) |
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. |
(5) |
Die Mitgliedschaft entsteht somit durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:
(1) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
(2) |
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. |
(3) |
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr lang im Rückstand bleibt, so kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme gegeben werden. Das Mitglied kann gegen den Beschluss Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann nach Anhörung des Vorstandes und des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit abschließend. |
§ 6 Beiträge:
(1) |
Alle Mitglieder haben einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. |
(2) |
Die Beiträge sind bis zum 31.Dezember des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. |
§ 7 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind
(a) |
der Vorstand und |
(b) |
die Mitgliederversammlung. |
§ 8 Vorstand:
(1) |
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) |
dem / der ersten Vorsitzenden |
b) |
dem / der zweiten Vorsitzenden |
c) |
dem / der Schriftführer (in) |
d) |
dem / der Kassierer (in) |
e) |
und bis zu drei Beisitzenden. |
|
(2) |
Vorstand i S d. § 26 BGB sind der bzw. die erste Vorsitzende und der / die zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede(r) von ihnen ist allein vertretungsberechtig. |
(3) |
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. |
(4) |
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist und dieser sein Amt antritt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes im Verein endet auch das Amt. Der Vorstand kann dann kommissarisch eine(n) Nachfolger(in) bestimmen. |
(5) |
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen mehrheitlich PXE-Erkrankte sein. |
(6) |
Der erweiterte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
(7) |
Der erweiterte Vorstand kann Ausschüsse für besondere Vereinsangelegenheiten bilden. |
(8) |
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal in Präsenz oder digitaler Form statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstands-darunter zumindest der/die erste oder der/die zweite Vorsitzende anwesend ist. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. |
(9) |
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des / der ersten Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme des / der zweiten Vorsitzenden. |
(10) |
Vorstandsbeschlüsse können auch fernmündlich bzw. auch schriftlich und per E-Mail gefasst werden. |
§ 9 Mitgliederversammlung:
(1) |
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung. |
(2) |
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. |
(3) |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann postalisch oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen zugestellt werden und geschieht durch den / die erste(n) Vorsitzende(n). Ist dieser verhindert, vertritt ihn der / die zweite Vorsitzende. |
(4) |
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des erweiterten Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem erweiterten Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. |
(5) |
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) |
Die Aufgaben des Vereins |
b) |
Die Mitgliedsbeiträge |
c) |
Satzungsänderungen – dies nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen |
d) |
Die Wahl und die Entlastung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes |
e) |
Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern |
f) |
Die Wahl eines Wahlleiters |
g) |
Die Auflösung des Vereins |
|
(6) |
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. |
(7) |
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. |
(8) |
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. |
(9) |
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
(10) |
Anträge für die Mitgliederversammlung können dort auch mündlich gestellt werden. Grundsätzlich sind diese jedoch mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen jedoch 8 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. |
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen:
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Mitglieder sind darüber zu informieren.
§ 11 Auflösung des Vereines:
(1) |
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. |
(2) |
Der Beschluss kann nur bei rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. |
(3) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden, welchem Verein das Vermögen übertragen werden soll. Vorzugsweise ein Verein mit Augenerkrankungen oder ein Dachverband für seltene Erkrankungen. |
§ 12 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.
Halle, den 21.05.2022